literatur

Oberlandesgericht München zu Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Mit Beschluss vom 07.12.2015 hat das Oberlandesgericht München verschiedene rechtliche Grundsätze zu den Kosten eines Sachverständigen aufgestellt, der in Folge eines Unfallgeschehens mit der Begutachtung eines Fahrzeuges beauftragt wurde. Im folgenden werden einige Punkte zu diesen Fragen herausgegriffen, wobei dieses keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Auch dieser Beschluss zeigt, wie wichtig es ist, gleich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Schadensabwicklung zu beauftragen, damit nicht im Nachhinein Probleme dergestalt entstehen, dass ein Geschädigter auf seinen Kosten „sitzen bleibt“, wie es z.B. bei Mietwagenkosten immer wieder der Fall ist.

Grundsätzlich geht das OLG München davon aus, dass ein Geschädigter nach wie vor einen selbst ausgewählten Sachverständigen beauftragen darf, der den entstandenen Schaden am Fahrzeug schätzt. Die sogenannte Bagatellgrenze setzt das Gericht bei 750,00 Euro an; darunter darf kein Gutachten in Auftrag gegeben werden, da hier die Sachverständigenkosten und der PKW-Schaden nicht im Verhältnis stehen. Bis 750,00 Euro muss also mit einem Kostenvoranschlag und entsprechenden Lichtbildern gearbeitet werden. Ansonsten ersetzt der gegnerische Versicherer die Kosten des Gutachtens nicht.

Ferner muss der Geschädigte auch keinen Preisvergleich bei den Sachverständigen anstellen und den günstigsten beauftragen.

Achtung: Etwas anderes gilt aber im Falle, dass die Werkstatt oder der Rechtsanwalt den Gutachter ausgewählt hat. Hier wird aufgrund der Sachkenntnis dieser Beteiligten erwartet, dass kein Gutachter eingeschaltet wird, dessen Kosten die in der Branche üblichen Gebührensätze überschreiten.

Von daher ist es wichtig, von vornherein anwaltlichen Beistand zu wählen, der den Gutachter in Kenntnis dieser Rechtsprechung bestimmt und dies nicht der Werkstatt zu überlassen.

Zwar ist der o.g. Beschluss regional zunächst beschränkt auf den Bereich des OLG München. Inwieweit andere Gerichte diese Grundsätze übernehmen werden, bleibt abzuwarten. Jedoch ist der Großraum München ein vielbefahrenes Gebiet und wird insbesondere auch zum Erreichen anderer Urlaubsziele vielfach frequentiert. Sollten Sie daher dort einen Unfall haben, gilt die Rechtsprechung des OLG München.

Mietmangel wegen Lärmbelästigung durch einen neuen Bolzplatz

Mit Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14, hat der BGH entschieden, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich keinen Mangel darstellen, der einen Mieter zur Mietminderung berechtigen würde.
Dies gilt dann, wenn auch der Vermieter diese Beeinträchtigungen seines Grundstücks hinnehmen muss und sich dagegen nicht wehren kann, weil sie ortsüblich oder unwesentlich sind. Im konkreten Fall ging es um einen nachträglich errichteten Bolzplatz, wegen dessen der Mieter die Miete mindern wollte. Dieses lehnte der BGH jedoch mit dieser Entscheidung, in Fortführung seiner bisherigen Rechtssprechung, ab.

Der BGH führte hierzu weiter aus, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht schon dann vorliegt, wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter eine bestimmte Vorstellung vom Mietobjekt hat. Dieses reicht nicht aus. Der Vermieter muss schon in irgendeiner Form hierzu zustimmend reagiert haben, damit eine solche Vereinbarung, beispielsweise, dass das Objekt in einer sehr ruhigen Lage befindlich ist, angenommen werden kann.

Hinzu kommt ferner, dass Kinderlärm durch § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert ist, d.h., Kinderlärm ist eher zu akzeptieren, als andere Geräuschbeeinträchtigungen. Hier gilt ein besonderes Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Einrichtungen für Kinder, wie u.a. Kindertageseinrichtungen oder Kinderspielplätze.

Urteil zu Lärm auf einem Kreuzfahrtschiff

Ein passendes Urteil zu unser Region hat das AG Wiesbaden (Urt. v. 26.03.2015, Az. 92 C 4334/14) gesprochen.

Dort hatten die offenbar in Wiesbaden ansässigen Kläger die Klage anhängig gemacht, da sie eine 14tägige Kreuzfahrtreise gebucht hatten, mit der sie nicht zufrieden waren. Sie hatten sich über die Lautstärke in ihrer Kabine beschwert, welche direkt über dem Theater des Schiffes lag. Aus diesem Grunde wollten die Kläger den Reisepreis mindern.

Dies sah das AG Wiesbaden anders; es führte etwas augenzwinkernd aus, wenn 3000 oder mehr Menschen auf einem relativ abgegrenzten Raum untergebracht wären, führe dies zu „einer gewissen Unruhe“.

Es wurde also nichts mit der Reisepreisminderung. Unterhaltungsprogramme an Bord eines Kreuzfahrtschiffes gehören zum normalen Tagesablauf.

Dem kann eigentlich nur zugestimmt werden; es sollte nicht überraschen, dass auf einem Kreuzfahrtschiff auch Menschen unterhalten werden wollen.

Renovierungsklauseln und Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei wegweisenden  Urteilen vom 18.03.2015 eine ganz erhebliche Änderung seiner Rechtsprechung zum Thema Renovierungsklauseln und zu den sog. Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen vorgenommen.

1.    Wohnungsrenovierung

Früher galt: Der Vermieter konnte per mietvertraglicher Vereinbarung die Renovierungspflicht für die Wohnung auf den Mieter umlegen, unabhängig davon, ob die Wohnung an den Mieter renoviert übergeben wurde.
Dieses gilt seit den o.g. Urteilen nicht mehr. Nunmehr kann die Renovierungspflicht nur dann dem Mieter, im Rahmen einer entsprechenden Klausel, auferlegt werden, wenn die Wohnung bei Übergabe an diesen renoviert war. Zur Begründung hierzu führte der BGH aus, dass eine derartige Klausel den Mieter dazu verpflichten würde, sämtliche Gebrauchsspuren, die durch den Vormieter entstanden sein können, zu beseitigen. Dies könnte zur Folge haben, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder sie sogar in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie übernommen hat. Dies sei nach Ansicht des BGH unbillig.

2.    Quotenabgeltungsklausel

Früher galt, dass durch Formklausel vereinbart werden konnte, dass nach Ablauf typischer Zeiträume (z.B. 3 Jahre für Küche und Bad, 5 Jahre für weitere Räume) der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen musste. Waren diese Zeiträume noch nicht abgelaufen, zog der Mieter aber vorher aus, konnte er anteilig an den Kosten der Renovierung beteiligt werden. Häufig war in den Mietverträgen eine entsprechende prozentuale Staffelung vorgesehen.
Hier sieht der BGH nun eine unangemessene Benachteiligung der Mieter, die danach nicht verlässlich ermitteln könnten, welche Kosten auf sie zukommen könnten, wenn sie frühzeitig aus der Wohnung ausziehen würden.
Auch diese Regelung ist also in Mietverträgen unwirksam. Der Mieter kommt in diesen Fällen davon, ohne sich an einer Renovierung beteiligen zu müssen.
Für beide Entscheidungen gilt, dass sich diese auf alte wie auf neue Mietverträge beziehen. Einen „Bestandsschutz“ für alte Mietverträge gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Die Regelungen sind unwirksam.